Verfassungsgerichtshof G115/04

G115/04Verfassungsgericht09.12.2004

Regest

Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, VfGH / Individualantrag, Aufschließungsgebiet, VfGH / Anlaßverfahren

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof G115/04

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.12.2004

Spruch

Die Worte "der widmungsgemäßen Verwendung dieser Gebiete keine öffentlichen Interessen wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Natur entgegenstehen und" in §20 Abs2 des Gesetzes vom 20. März 1969 über die Raumplanung im Burgenland (Burgenländisches Raumplanungsgesetz), LGBl. Nr. 18/1969, werden als verfassungswidrig aufgehoben.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

Der Landeshauptmann von Burgenland ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.