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B1288/04•Verfassungsgerichtshof B1288/04
B1288/04Verfassungsgericht10.12.2004
VfGH / Wirkung aufschiebende, VfGH / Kosten
I. Dem in der Beschwerdesache der Stadtgemeinde Bad Ischl, ..., vertreten durch die Rechtsanwälte und Rechtsanwältin Dr. J U, Mag. R B und Mag. D E, ..., gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 30. August 2004, Zl. ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 VfGG 1953 keine Folge gegeben.
II. Kosten werden nicht zugesprochen.
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