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G79/04 ua•Verfassungsgerichtshof G79/04 ua
G79/04 uaVerfassungsgericht15.12.2004
EU-Recht, Grundverkehrsrecht, Selbstbewirtschaftung, VfGH / Fristsetzung, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsgegenstand, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Verwerfungsumfang
I. Im Gesetz vom 3. Juli 1996 über den Verkehr mit Grundstücken in Tirol (Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996), LGBl. 61 idF LGBl. 75/1999 werden §6 Abs1 litb und c, im Abs2 die Wortfolge "im Sinne des Abs1 litb", Abs3 und Abs7 als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Landeshauptmann von Tirol ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für Tirol verpflichtet.
II. Im Übrigen wird §6 Abs2 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
III. Die Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich der Wortfolge "im Sinne des §6 Abs2" im ersten und letzten Satz des §5 Abs2 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 werden eingestellt.
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