Verfassungsgerichtshof G57/04

G57/04Verfassungsgericht15.12.2004

Regest

Ausgliederung, Behördenzuständigkeit, Beleihung, Finanzbehörden, Förderungswesen, Hoheitsverwaltung, Kunst und Kultur, Rundfunkgebühren, Verwaltungsorganisation, Oberste Organe der Vollziehung

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof G57/04

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.2004

Spruch

§6 sowie die Wortfolge "Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach §6 Abs1 obliegt in erster Instanz der Gesellschaft;" im ersten Satz des §8 Abs1 des Wiener Gesetzes über den Kulturförderungsbeitrag (Kulturförderungsbeitragsgesetz 2000), LGBl. für Wien Nr. 23/2000, werden als verfassungswidrig aufgehoben.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

Der Landeshauptmann von Wien ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.

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