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G57/04•Verfassungsgerichtshof G57/04
G57/04Verfassungsgericht15.12.2004
Ausgliederung, Behördenzuständigkeit, Beleihung, Finanzbehörden, Förderungswesen, Hoheitsverwaltung, Kunst und Kultur, Rundfunkgebühren, Verwaltungsorganisation, Oberste Organe der Vollziehung
§6 sowie die Wortfolge "Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach §6 Abs1 obliegt in erster Instanz der Gesellschaft;" im ersten Satz des §8 Abs1 des Wiener Gesetzes über den Kulturförderungsbeitrag (Kulturförderungsbeitragsgesetz 2000), LGBl. für Wien Nr. 23/2000, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Landeshauptmann von Wien ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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