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B834/00 ua•Verfassungsgerichtshof B834/00 ua
B834/00 uaVerfassungsgericht16.12.2004
Auslegung Verfassungs-, Auslegung verfassungskonforme, Bundesbahnen, Eisenbahnrecht, Kanalisation, Kompetenz Bund - Länder Verkehrswesen, VfGH / Kosten
Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch die angefochtenen Bescheide im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.
Die Bescheide werden aufgehoben.
Das Land Kärnten ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.325,53 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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