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B10/05 ua•Verfassungsgerichtshof B10/05 ua
B10/05 uaVerfassungsgericht18.01.2005
VfGH / Wirkung aufschiebende
Den in den Beschwerdesachen 1. der B, ..., und 2. der F,
..., beide vertreten durch die Rechtsanwälte S-S-F Partner, ...,
gegen die Bescheide des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz,
vom 19. November 2004, 1. Zl. ... und 2. Zl. ..., gestellten Anträge,
den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß
§85 Abs2 VfGG k e i n e F o l g e gegeben.
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