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B173/03•Verfassungsgerichtshof B173/03
B173/03Verfassungsgericht28.02.2005
Auslegung verfassungskonforme, Bescheiderlassung (Zeitpunkt maßgeblich für Rechtslage), Übergangsbestimmung, Vergabewesen, VfGH / Aufhebung Wirkung, Behördenzuständigkeit
I. Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch die Spruchpunkte A.2. und A.3. sowie durch die Spruchpunkte B.1. und B.2. des angefochtenen Bescheides in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Der Bescheid wird in diesem Umfang aufgehoben.
II. Im Hinblick auf Spruchpunkt A.1. des angefochtenen Bescheides wird die Beschwerde abgewiesen.
III. Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft die mit € 1.749,60 bestimmten Prozesskosten zu Handen ihres Rechtsvertreters binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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