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B128/03•Verfassungsgerichtshof B128/03
B128/03Verfassungsgericht28.02.2005
Bescheiderlassung (Zeitpunkt maßgeblich für Rechtslage), Übergangsbestimmung, Rückwirkung, Vergabewesen, Gesetz, Kundmachung, Behördenzuständigkeit
Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Salzburg ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.142,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
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