Verfassungsgerichtshof B1306/04

B1306/04Verfassungsgericht01.03.2005

Regest

Verwaltungsverfahren, Abänderung und Behebung von amtswegen, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof B1306/04

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.03.2005

Spruch

I. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

II. Der Bund (Bundesminister für Landesverteidigung) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 2.160,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

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