Verfassungsgerichtshof V122/03

V122/03Verfassungsgericht01.03.2005

Regest

Bescheidbegriff, Energierecht, Elektrizitätswesen, Verordnung Kundmachung, Verordnungsbegriff, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungsgegenstand, VfGH / Verwerfungsumfang, VfGH / Beteiligter

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof V122/03

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.03.2005

Spruch

1. Die Wortfolgen "den Gemeinden" und "und Hofstätten" in dem mit "Spruch I.1.)" überschriebenen Teil der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. Juli 2003, Z FA13A-43.20-999/03-1, werden als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Steiermärkische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruchs im Landesgesetzblatt verpflichtet.

2. Das Land Steiermark ist schuldig, der antragstellenden Gemeinde zu Handen ihrer Rechtsvertreter die mit 1.962,- € bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

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