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B52/02•Verfassungsgerichtshof B52/02
B52/02Verfassungsgericht01.03.2005
VfGH / Anlaßfall, VfGH / Kosten, Bescheid Trennbarkeit
I. Die Beschwerdeführer sind durch Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird insoweit aufgehoben.
Das Land Tirol ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 899,40 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.
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