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G105/04•Verfassungsgerichtshof G105/04
G105/04Verfassungsgericht02.03.2005
Hochschulen, Studienbeihilfen
§15 Abs4 Z3 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, in der Fassung BGBl. Nr. I 76/2000, war verfassungswidrig.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
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