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V75/02•Verfassungsgerichtshof V75/02
V75/02Verfassungsgericht02.03.2005
Anpassungspflicht (des Normgebers), Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Aufschließungsgebiet, Invalidation, VfGH / Anlaßfall, VfGH / Anlaßverfahren, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Fristsetzung
Die Verordnung der Marktgemeinde Wiesen betreffend den Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Wiesen vom 16. Jänner 1975 und 24. März 1975, genehmigt von der Burgenländischen Landesregierung mit Bescheid vom 20. Juni 1975, wird, soweit die Grundstücke Nrn. 2571/3, 2571/4, 2582, 2583, 2584, 2585/1, 2585/2, 2585/3 und 2585/4 der EZ 918, KG Wiesen, als "Aufschließungsgebiet" gekennzeichnet sind, als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. August 2005 in Kraft.
Die Burgenländische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
Die Marktgemeinde Wiesen ist schuldig, den Antragstellern zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit € 2.142,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen
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