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G76/02 ua; V22/02 ua•Verfassungsgerichtshof G76/02 ua; V22/02 ua
G76/02 ua; V22/02 uaVerfassungsgericht02.03.2005
Finanzverfassung, Abgabenbegriff, Gebühr, Abgabenwesen, Abgaben Gemeinde-, Beschlußrecht, Kanalisation, VfGH / Bedenken, VfGH / Verwerfungsumfang, Invalidation
I. §11 Abs1 des Gesetzes über die Einhebung von Kanalabgaben (Kanalabgabegesetz - KAbG), LGBl. für das Burgenland 41/1984, in der Fassung des Gesetzes, mit dem das Kanalabgabegesetz geändert wird, LGBl. 37/1990, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Landeshauptmann des Burgenlandes ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
II. Den Anträgen auf Aufhebung
1. §2 erster Satz der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Pamhagen vom 29. April 1996 über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr,
2. §2 erster Satz der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Pamhagen vom 11. April 1997 über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr,
3. §2 erster Satz der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Pamhagen vom 17. September 1998 über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr,
4. §2 erster Satz der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Pamhagen vom 19. Feber 1999 über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr,
5. §2 erster Satz der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Pamhagen vom 19. Feber 1999 über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr in Verbindung mit Z5 der Verordnung des Gemeinderates der Großgemeinde Pamhagen vom 28. Dezember 1999, womit die Wirksamkeit nachstehender Verordnungen [ua. der Verordnung vom 19. Feber 1999] auf das Finanzjahr 2000 erstreckt wird und
6. §2 erster Satz der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Pamhagen vom 30. Jänner 2001 über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr
als gesetzwidrig, wird keine Folge gegeben.
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