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G158/04 ua; V60/04 ua•Verfassungsgerichtshof G158/04 ua; V60/04 ua
G158/04 ua; V60/04 uaVerfassungsgericht03.03.2005
Ärzte Versorgung, Determinierungsgebot, Legalitätsprinzip, VfGH / Aufhebung Wirkung
I. §102 Abs8 Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 110/2001, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
II. §24 Abs4 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, kundgemacht in "doktorinwien" 4/2002, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die aufgehobene Verordnungsbestimmung ist nicht mehr anzuwenden.
Die Wiener Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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