Verfassungsgerichtshof G158/04 ua; V60/04 ua

G158/04 ua; V60/04 uaVerfassungsgericht03.03.2005

Regest

Ärzte Versorgung, Determinierungsgebot, Legalitätsprinzip, VfGH / Aufhebung Wirkung

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof G158/04 ua, V60/04 ua

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.03.2005

Spruch

I. §102 Abs8 Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 110/2001, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Frühere Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.

II. §24 Abs4 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, kundgemacht in "doktorinwien" 4/2002, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Die aufgehobene Verordnungsbestimmung ist nicht mehr anzuwenden.

Die Wiener Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.

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