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B527/03•Verfassungsgerichtshof B527/03
B527/03Verfassungsgericht03.03.2005
Behördenzuständigkeit, Beleihung, Bescheiderlassung, Finanzbehörden, Gesellschaften, Handelsrecht, Hoheitsverwaltung, Kunst und Kultur, Rechtsstaatsprinzip, Rundfunkgebühren, Verwaltungsorganisation, VfGH / Anlaßfall
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Wien ist schuldig, dem Beschwerdeführer die mit € 2.142,-- bestimmten Prozeßkosten zuhanden seines Rechtsvertreters binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
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