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B10/03•Verfassungsgerichtshof B10/03
B10/03Verfassungsgericht08.03.2005
Behördenzuständigkeit, Grundverkehrsrecht, Rechtsgeschäft nichtiges, Umgehungsgeschäft, VfGH / Beteiligter, VfGH / Kosten
Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Niederösterreich ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zuhanden ihres Vertreters die mit Euro 2.142 bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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