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V77/04•Verfassungsgerichtshof V77/04
V77/04Verfassungsgericht09.03.2005
Finanzverfassung, Abgabenwesen, Abgaben Gemeinde-, Beschlußrecht, Finanzausgleich, Vergnügungssteuer, Wetten
§2 Abs1 litd der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde St. Veit an der Glan vom 25. September 1997, mit der Vergnügungssteuern ausgeschrieben werden, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die als gesetzwidrig erkannte Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.
Die Kärntner Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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