Verfassungsgerichtshof V77/04

V77/04Verfassungsgericht09.03.2005

Regest

Finanzverfassung, Abgabenwesen, Abgaben Gemeinde-, Beschlußrecht, Finanzausgleich, Vergnügungssteuer, Wetten

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof V77/04

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.03.2005

Spruch

§2 Abs1 litd der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde St. Veit an der Glan vom 25. September 1997, mit der Vergnügungssteuern ausgeschrieben werden, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Die als gesetzwidrig erkannte Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.

Die Kärntner Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.

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