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G147/04•Verfassungsgerichtshof G147/04
G147/04Verfassungsgericht10.03.2005
Sozialversicherung, Zusammentreffen von Leistungen, Pensionsversicherung, Unfallversicherung, Versehrtenrente, Rechtspolitik, Sozialpolitik
In §149d Abs1 erster Satz des Bundesgesetzes vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Bauern-Sozialversicherungsgesetz - BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in der Fassung des Abschnitts II des Bundesgesetzes, mit dem das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert wird (22. Novelle zum BSVG), BGBl. I Nr. 140/1998, wird die Wortfolge "und für den Versehrten zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles noch kein Pensionsbezug aus einer eigenen Pension gegeben ist" als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. März 2006 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
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