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B1591/03 ua•Verfassungsgerichtshof B1591/03 ua
B1591/03 uaVerfassungsgericht11.03.2005
Rundfunk, Privatradio, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten
I. Die Beschwerden werden als gegenstandslos erklärt und die Verfahren eingestellt.
II. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zu Handen ihrer Rechtsvertreter die mit jeweils € 2.142,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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