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B1450/03•Verfassungsgerichtshof B1450/03
B1450/03Verfassungsgericht16.03.2005
Dienstrecht, Dienstpflichten, Rechte subjektive öffentliche, Bundesheer, Wehrrecht, Zwangsarbeit, Rechte verfassungsgesetzlich gewährleistete
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht gemäß §4 Abs2 erster Satz KSE-BVG verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Landesverteidigung) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit EUR 2.142,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
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