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B163/05•Verfassungsgerichtshof B163/05
B163/05Verfassungsgericht24.03.2005
VfGH / Wirkung aufschiebende
Dem in der Beschwerdesache der G Wohnungsgesellschaft mbH,
..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B B, ..., gegen den Bescheid
der Oberösterreichischen Landesregierung vom 20. Dezember 2004,
Zl. ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 VfGG insoweit F o l g e gegeben,
als für die Dauer des verfassungsgerichtlichen Verfahrens die
Zwangsversteigerung von Liegenschaften und der Verkauf von
Gegenständen im Rahmen der Fahrnisexekution ausgeschlossen wird. Im
Übrigen wird dem Antrag k e i n e F o l g e gegeben.
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