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B163/05•Verfassungsgerichtshof B163/05
B163/05Verfassungsgericht28.04.2005
VfGH / Wirkung aufschiebende
Dem in der Beschwerdesache der G Wohnungsgesellschaft mbH, ..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B B, ..., gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 20. Dezember 2004, Zl. ..., gestellten Antrag, die mit Beschluss vom 24. März 2005 insoweit zuerkannte aufschiebende Wirkung, als für die Dauer des verfassungsgerichtlichen Verfahrens die Zwangsversteigerung von Liegenschaften und der Verkauf von Gegenständen im Rahmen der Fahrnisexekution ausgeschlossen wurde, dahingehend auszuweiten, dass auch die Pfändung und Überweisung zur Einziehung der Geldforderung gegen die Bank für Arbeit und Wirtschaft AG aus dem Guthaben auf dem Konto Nr. ... bis zu einem Betrag von € 230.000,-- ausgeschlossen
wird, wird k e i n e F o l g e gegeben.
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