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B503/05•Verfassungsgerichtshof B503/05
B503/05Verfassungsgericht17.05.2005
VfGH / Wirkung aufschiebende
Dem in der Beschwerdesache des K G, ..., vertreten durch die V Rechtsanwalt GmbH, ..., gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Feldkirch, vom 16. März 2005, Zl. ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 VfGG k e i n e F o l g e gegeben.
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