Verfassungsgerichtshof B187/05

B187/05Verfassungsgericht07.06.2005

Regest

Verwaltungsverfahren, Abänderung und Behebung von amtswegen, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof B187/05

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.06.2005

Spruch

1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

2. Der Bund (Bundesministerin für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreter die mit € 2.340,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

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