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G155/04 ua•Verfassungsgerichtshof G155/04 ua
G155/04 uaVerfassungsgericht07.06.2005
Auslegung verfassungskonforme, Finanzverfahren, Aussetzung der Einhebung, Zinsen, Stundung, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Anwendbarkeit, VfGH / Präjudizialität
§156a Abs9 des Gesetzes vom 15. Mai 1963, betreffend allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Landes und der Gemeinden zu erhebenden Abgaben (Salzburger Landesabgabenordnung - LAO), LGBl. für das Land Salzburg Nr. 58/1963, in der Fassung LGBl. für das Land Salzburg Nr. 46/2001, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Der Landeshauptmann von Salzburg ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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