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B105/02 ua•Verfassungsgerichtshof B105/02 ua
B105/02 uaVerfassungsgericht08.06.2005
VfGH / Anlaßfall
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.
Die Bescheide werden aufgehoben.
Das Land Oberösterreich ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die zu B105/02 mit € 2.143,7 und zu B621/03 mit € 2.142,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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