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V3/05•Verfassungsgerichtshof V3/05
V3/05Verfassungsgericht09.06.2005
Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan
Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Wolfsgraben vom 18. Dezember 1974, genehmigt mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 23. Juli 1975, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 1. August bis 16. August 1975, war, soweit damit für das Grundstück Nr. 278/3 die Widmung Verkehrsfläche festgelegt wird, gesetzwidrig.
Die Niederösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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