Verfassungsgerichtshof G4/05

G4/05Verfassungsgericht09.06.2005

Regest

Gast- und Schankgewerbebetrieb, Gemeinderecht, Wirkungsbereich eigener, Gastgewerbe, Öffnungszeiten, Sperrstunde, VfGH / Präjudizialität, Volksanwaltschaft, Auslegung Verfassungs-

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof G4/05

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.06.2005

Spruch

Der dritte Satz des §112 Abs3 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194, idF BGBl. I Nr. 111/2002 wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.

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