Verfassungsgerichtshof B617/04

B617/04Verfassungsgericht11.06.2005

Regest

Bescheiderlassung (Zeitpunkt maßgeblich für Rechtslage), Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Rundfunk, KommAustria, Rückwirkung, Novellierung

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof B617/04

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.06.2005

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.160,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

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