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V81/03•Verfassungsgerichtshof V81/03
V81/03Verfassungsgericht13.06.2005
Baurecht, Raumordnung, Bebauungsplan, Flächenwidmungsplan, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Individualantrag
I. Die Verordnung des Gemeinderates der Stadt Wien vom 26. Juni 1996, Pr.Zl. 85 GPS/96 (Plandokument Nr. 6665), Beschlussfassung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 11. Juli 1996, Nr. 28, S. 31, wird insoweit als gesetzwidrig aufgehoben, als sie für eine Grundfläche, die in dem Bereich östlich der Verkehrsfläche mit der Nr. 12305 und des Wasserbehälters Hackenberg, nördlich des Hackenbergweges (Verkehrsfläche Nr. 1704), südlich des Ährengrubenweges (Verkehrsfläche Nr. 12453) und westlich des Sieveringer Friedhofes liegt, die Festlegungen "L" ("Grünland - ländliches Gebiet") und "BB 2" (Verbot der Errichtung von Gebäuden und baulichen Anlagen) trifft.
Die Wiener Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aufhebung im Landesgesetzblatt für Wien verpflichtet.
II. Die Stadt Wien ist schuldig, dem Antragsteller zu Handen seines Rechtsvertreters die mit € 2.142,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
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