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V6/05•Verfassungsgerichtshof V6/05
V6/05Verfassungsgericht15.06.2005
Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, VfGH / Verwerfungsumfang, Wohnsitz Zweit-
Die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Gramastetten vom 25. April 2002 und 13. Februar 2003, mit der das Örtliche Entwicklungskonzept Nr. 1 und der Flächenwidmungsplan Nr. 3 beschlossen wurden, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 14. März 2003 und kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 17. März 2003 bis 1. April 2003, wird, soweit die im Ortsteil Pöstlingberg am weitesten im Süden gelegenen und im Süden an das als Bauland-Wohngebiet gewidmete Grundstück Nr. 2577/3, KG Gramastetten, angrenzenden Grundstücke als "WE - Bm" ["Gebiete für einen zeitweiligen Wohnbedarf" mit "baulichen Maßnahmen"] gewidmet sind, als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Oberösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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