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V21/05•Verfassungsgerichtshof V21/05
V21/05Verfassungsgericht16.06.2005
Arzneimittel, Novellierung Verordnung, Sozialversicherung, Verordnungsbegriff, VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungsgegenstand
I. Pkt. A3 (Streichung von im Grünen Bereich des Erstattungskodex angeführten Arzneispezialitäten) der 2. Änderung des Erstattungskodex, kundgemacht als Amtliche Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung im Internet Nr. 16/2005, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.
II. Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist schuldig, der antragstellenden Gesellschaft zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit EUR 2340,-- bestimmten Prozesskosten binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.
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