Verfassungsgerichtshof G129/04 ua

G129/04 uaVerfassungsgericht16.06.2005

Regest

Wertpapierrecht, Rechtsschutz, Gesellschaftsrecht

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof G129/04 ua

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.06.2005

Spruch

Die Wortfolge "§225c Abs3 und 4 sowie" im dritten Satz des §9 Abs2 des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften (SpaltG), BGBl. Nr. 304/1996, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

Die aufgehobene Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.

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