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B594/05•Verfassungsgerichtshof B594/05
B594/05Verfassungsgericht20.06.2005
VfGH / Wirkung aufschiebende
Dem in der Beschwerdesache der Republik Österreich (Bund), diese vertreten durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, vertreten durch die Rechtsanwaltsgesellschaft mbH F S, ..., gegen den Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 23. Mai 2005, Zl. ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 VfGG 1953 k e i n e F o l g e gegeben. Im Hinblick darauf, dass sich der beschwerdeführende Bund gegen die Auferlegung des Ersatzes der von der beteiligten Partei als Antragstellerin des Nachprüfungsverfahrens vorläufig getragenen Verfahrensgebühr in Höhe von € 1.600,-- durch den angefochtenen Bescheid wendet, hat der beschwerdeführende Bund nicht darzulegen vermocht, dass für ihn mit dem Vollzug des Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil iSd ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verbunden wäre.
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