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G152/04 ua•Verfassungsgerichtshof G152/04 ua
G152/04 uaVerfassungsgericht22.06.2005
Baurecht, Nachbarrechte, Baubewilligung, Parteistellung Baurecht, VfGH / Prüfungsumfang
I. §31 Abs1 Z1 sowie die Worte "anderen" und "zusätzlich" in §31 Abs1 Z2 der Oö. Bauordnung 1994, LGBl. für Oberösterreich Nr. 66, idF LGBl. Nr. 70/1998 werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Landeshauptmann von Oberösterreich ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
II. Die Anträge des Verwaltungsgerichtshofes werden im Übrigen zurückgewiesen.
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