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G29/05 ua•Verfassungsgerichtshof G29/05 ua
G29/05 uaVerfassungsgericht23.06.2005
Äquivalenzprinzip, Luftfahrt, Rechtspolitik, Sicherheitsbeitrag, VfGH / Individualantrag, Verhältnismäßigkeit
I. Die Anträge auf Aufhebung des §13 Abs1 des Bundesgesetzes über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen (Luftfahrtsicherheitsgesetz - LSG), BGBl. Nr. 824/1992 idF BGBl. I Nr. 136/2004, sowie jeweils der Wortfolge "1 und" nach der Wortfolge "§13 Abs" im ersten und im letzten Satz des §20 Abs1c leg.cit. werden abgewiesen.
II. 1. Die Anträge auf Aufhebung des §2 Abs4 des Bundesgesetzes über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen (Luftfahrtsicherheitsgesetz - LSG), BGBl. Nr. 824/1992 idF BGBl. I Nr. 136/2004, werden zurückgewiesen.
2. Der (in dem zu G29/05 protokollierten Verfahren gestellte) Antrag auf Aufhebung des §4 des Bundesgesetzes über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen (Luftfahrtsicherheitsgesetz - LSG), BGBl. Nr. 824/1992 idF BGBl. I Nr. 136/2004, wird zurückgewiesen.
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