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B393/04 ua•Verfassungsgerichtshof B393/04 ua
B393/04 uaVerfassungsgericht23.06.2005
VfGH / Anlaßfall
Die Beschwerdeführerinnen sind durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.
Die Bescheide werden aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Innsbruck ist schuldig, den Beschwerdeführern zu Handen ihrer Rechtsvertreter je die mit € 2.340,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
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