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B385/04 ua•Verfassungsgerichtshof B385/04 ua
B385/04 uaVerfassungsgericht23.06.2005
VfGH / Anlaßfall, VfGH / Kosten
Die beschwerdeführende Partei ist durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.
Die Bescheide werden aufgehoben.
Das Land Salzburg ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei im Verfahren B385/04 und B386/04 die mit insgesamt € 2.160,-- bestimmten Prozesskosten zu Handen ihres Rechtsvertreters binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
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