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G2/05 ua•Verfassungsgerichtshof G2/05 ua
G2/05 uaVerfassungsgericht24.06.2005
Arbeitsmarktservice, Dienstrecht, Oberste Organe der Vollziehung, VfGH / Verwerfungsumfang
In §69 Abs1 vierter Satz, erster Halbsatz des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. 1994/313, wird das Wort "endgültig" als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
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