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G58/05 ua•Verfassungsgerichtshof G58/05 ua
G58/05 uaVerfassungsgericht26.09.2005
EU-Recht, EWR, Finanzverfahren, Schätzung, Geldwesen, VfGH / Fristsetzung, VfGH / Verwerfungsumfang, VfGH / Aufhebung Wirkung
§42 Abs2 Z4 bis 6 des Bundesgesetzes über Kapitalanlagefonds (Investmentfondsgesetz - InvFG 1993), BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung BGBl. Nr. 818/1993, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Die aufgehobenen Vorschriften sind nicht mehr anzuwenden.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
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