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B1588/04•Verfassungsgerichtshof B1588/04
B1588/04Verfassungsgericht26.09.2005
Agrarbehörden, Agrarverfahren, Landesagrarsenat, Kollegialbehörde, Verwaltungsverfahren, Sachverständige, Amtspartei
Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid in ihrem durch Art6 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Tribunal verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Steiermark ist verpflichtet, den Beschwerdeführern zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit € 2.556,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu erstatten.
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