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B437/04 ua•Verfassungsgerichtshof B437/04 ua
B437/04 uaVerfassungsgericht26.09.2005
Behördenzuständigkeit, Bescheiderlassung (Zeitpunkt maßgeblich für Rechtslage), Übergangsbestimmung, Vergabewesen, Ersatzbescheid
I. Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid vom 13. Februar 2004, Zl. VwSen-550072/23/Kl/Pe, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Oberösterreich ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zuhanden ihres Beschwerdevertreters die mit € 2.152,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
II. Hingegen ist die beschwerdeführende Gesellschaft durch den angefochtenen Bescheid vom 26. März 2004, Zl. VwSen-550134/9/Gf/Da, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
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