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B276/05 ua•Verfassungsgerichtshof B276/05 ua
B276/05 uaVerfassungsgericht28.09.2005
VfGH / Berichtigung, VfGH / Kosten
Berichtigung gemäß §42 der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Oktober 1946, BGBl. Nr. 202.
Das Erkenntnis vom 15. Juni 2005, B276-277/05, wird gemäß §42 der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Oktober 1946, BGBl. Nr. 202, wie folgt berichtigt:
Der dritte Absatz des Spruches des Erkenntnisses hat zu lauten wie folgt: "Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit 2.736,00 Euro bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen."
In der Begründung des Erkenntnisses, Punkt III.1., haben folgende Worte zu entfallen: "jeweils antragsgemäß".
Im Übrigen wird der Berichtigungsantrag abgewiesen.
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