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B1499/03•Verfassungsgerichtshof B1499/03
B1499/03Verfassungsgericht10.10.2005
Baurecht, Baubewilligung, Nachbarrechte, Bescheiderlassung, Verwaltungsverfahren, Berufung, Zustellung, Vorstellung, VfGH / Präjudizialität, Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan
Die beschwerdeführenden Gesellschaften sind durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG) verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Oberösterreich ist schuldig, den beschwerdeführenden Gesellschaften zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.142,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
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