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G39/05 ua; V25/05 ua•Verfassungsgerichtshof G39/05 ua; V25/05 ua
G39/05 ua; V25/05 uaVerfassungsgericht13.10.2005
Arbeitsrecht, Entgeltfortzahlung, Insolvenzentgeltsicherung, Sozialversicherung, Pensionsversicherung, VfGH / Fristsetzung
I. Die Absätze 6 und 7 des §12 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz in der Fassung der Budgetbegleitgesetze 2000, BGBl. I 26, und 2001, BGBl. I 142/2000, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
II. Die Verordnungen der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales bzw. des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Festsetzung des Zuschlags zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag, BGBl. II 511/1999, 410/2000, 452/2001, 454/2002, 560/2003 und 503/2004 werden als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. November 2006 in Kraft.
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.
III. Die Verordnungen der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Festsetzung des Zuschlags zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag, BGBl. II 366/1997 und 386/1998, werden nicht als gesetzwidrig aufgehoben.
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