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V36/04 ua•Verfassungsgerichtshof V36/04 ua
V36/04 uaVerfassungsgericht02.11.2005
Straßenpolizei, Geschwindigkeitsbeschränkung, Verordnungserlassung, VfGH / Antrag, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Prüfungsgegenstand, Auslegung eines Antrages
Lit. b) der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46, vom 25. Oktober 2002, Zl. MA 46 V17-11133/202, betreffend die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h in 1170 Wien, Exelbergstraße, von der Landesgrenze Wien bis in Höhe Rohrer Bad, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai 2006 in Kraft.
Die Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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