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B817/05•Verfassungsgerichtshof B817/05
B817/05Verfassungsgericht28.11.2005
Verfügung einstweilige, Vergabewesen, Öffentlichkeitsprinzip, Verwaltungsverfahren, Ermittlungsverfahren, Verhandlung mündliche, VfGH / Legitimation
1. Die Beschwerde wird, insoweit die Aufhebung des Spruchpunktes 2 des Bescheides begehrt wird, zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin ist durch Spruchpunkt 1 des Bescheides im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren nach Art6 EMRK verletzt worden.
Spruchpunkt 1 des Bescheides wird aufgehoben.
3. Das Land Tirol ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.340,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
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