Verfassungsgerichtshof B817/05

B817/05Verfassungsgericht28.11.2005

Regest

Verfügung einstweilige, Vergabewesen, Öffentlichkeitsprinzip, Verwaltungsverfahren, Ermittlungsverfahren, Verhandlung mündliche, VfGH / Legitimation

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof B817/05

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.11.2005

Spruch

1. Die Beschwerde wird, insoweit die Aufhebung des Spruchpunktes 2 des Bescheides begehrt wird, zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin ist durch Spruchpunkt 1 des Bescheides im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren nach Art6 EMRK verletzt worden.

Spruchpunkt 1 des Bescheides wird aufgehoben.

3. Das Land Tirol ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.340,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

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