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B582/05 ua•Verfassungsgerichtshof B582/05 ua
B582/05 uaVerfassungsgericht28.11.2005
EU-Recht, Übergangsbestimmung, Rechtsschutz, Auslegung verfassungskonforme, Vergabewesen, Gesellschaft(er), Firma, Gesellschaftsrecht, VfGH / Legitimation, Rechtsstaatsprinzip
1. Die zu B584/05 protokollierte Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die zu B582/05 protokollierte Beschwerde wird zurückgewiesen, insoweit sie den Spruchpunkt I und den Spruchpunkt II lita und c betrifft.
3. Die zu B582/05 beschwerdeführenden Mitglieder der Bietergemeinschaft sind durch den Spruchpunkt II litb des angefochtenen Bescheides im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Spruchpunkt II litb des Bescheides wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.340,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
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