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B536/05 ua•Verfassungsgerichtshof B536/05 ua
B536/05 uaVerfassungsgericht28.11.2005
Auslegung verfassungskonforme, Finanzverfassung, Abgabenwesen, Fremdenverkehr, Abgaben, Kompetenz Bund - Länder, Berücksichtigungsprinzip
Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch die angefochtenen Bescheide in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.
Die Bescheide werden aufgehoben.
Das Land Salzburg ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft die mit € 1.815,-- bestimmten Prozesskosten zu Handen der Finanzprokuratur binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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